Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft A in Wiesbaden. Die Beklagten sind Eigentümer des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 9 im 4. OG. In der Eigentümerversammlung am 28.04.2010 beantragten die Beklagten die Zustimmung zum Austausch ihres Küchenfensters. Dieses neue Fenster sollte - im Gegensatz zu den übrigen Fenstern im Haus - im unteren Drittel des Fensters eine feststehende Fensterfläche besitzen und nur in den oberen zwei Dritteln beweglich sein. Dieser Antrag der Beklagten wurde auf die nächste ordentliche Eigentümerversammlung am 06.07.2011 verschoben. Am 06.11.2011 wurde der Antrag unter Top 11 erneut diskutiert. Im Rahmen dieser Diskussion wurde - ausweislich des Protokolls - festgestellt, dass die Beklagten an der Rückseite des Hauses bereits Fenster in der von ihnen gewünschten Form ausgetauscht hatten, ohne die vorherige Zustimmung der Eigentümerversammlung einzuholen. Die Eigentümer beschlossen daher, die Beklagten unter Fristsetzung zum fachgerechten Rückbau aufzufordern und die Verwaltung bei Nicht-Erfüllung des Beschlusses zu ermächtigen, die notwendigen Zwangsmaßnahmen durchzuführen. Wegen des Gangs der Diskussion und des genauen Wortlauts des Beschlusses wird auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage, die den Beklagten am 16.11.2011 zugestellt wurde, macht die Klägerin den Rückbau der Fenster geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei dem durchgeführten Fensteraustausch um eine unzulässige bauliche Maßnahme handelt, da in das optische Erscheinungsbild der Gesamtanlage eingegriffen wurde, was nicht hinzunehmen ist. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Fensteraustausch bereits im Jahre 2007 stattfand. Sie behauptet, die
Klägerin habe erst mit dem Antrag der Beklagten zur Eigentümerversammlung am 28.03.2010 von dem Fensteraustausch Kenntnis erlangt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die in ihrer Wohnung A-Straße in Wiesbaden eingefügten Fenster so zurückzubauen, so dass der untere Teil der Fenster nicht länger feststeht, sondern die gesamte Fensterfläche, entsprechend aller anderen Fenster, ohne Unterteilung, die Leibungen der Fensteröffnungen ausfüllt.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, der vorgenommene Fensteraustausch sei auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zulässig gewesen, da die Fenster trotz ihrer abweichenden Gestaltung nicht auffallen würden und somit der optische Gesamteindruck der Wohnungseigentumsanlage nicht gestört werde. Somit werde kein Wohnungseigentümer über das nach § 14 Abs. 1 WEG zu duldende Maß hinaus beeinträchtigt. Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Sie behaupten, der streitgegenständliche Fensteraustausch habe bereits im Jahre 2007 stattgefunden. Sie sind daher der Auffassung, ein eventueller Beseitigungsanspruch der Klägerin sei mit Ablauf des Jahres 2010 verjährt, da der Verwalter die vorgenommene Veränderung hätte erkennen können und müssen, so dass eine eventuelle Unkenntnis des Verwalters auf grobe Fachlässigkeit beruhe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin besitzt gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung der ausgetauschten Fenster, da ein etwaiger Beseitigungsanspruch verjährt ist (§ 214 Abs. 1 BGB).
Der streitgegenständliche Austausch zweier Fenster stellt eine bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar. Der Austausch eines Fensters ist grundsätzlich geeignet, das optische Erscheinungsbild der Anlage zu verändern. Ob die Veränderung im vorliegenden Fall jedoch so erheblich ist, dass sie das nach § 14 Abs. 1 WEG zu duldende Maß übersteigt, muss bezweifelt werden, da die Veränderung - nach dem eigenen Vortrag der Klägerin - über einen längeren Zeitraum keinem Wohnungseigentümer aufgefallen ist.
Letztlich kann dies jedoch dahin gestellt bleiben, da ein etwaiger Beseitigungsanspruch der Klägerin mittlerweile verjährt ist.
Da die Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Fensteraustausches die Rechnung der ausführenden Firma vom 01.06.2007 vorgelegt hat ( Bl. 100 f d.A. ), sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der streitgegenständliche Fensteraustausch im Jahre 2007 erfolgte. Da somit ein etwaiger Beseitigungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft im Jahre 2007 entstand, begann am 31.12.2007 der Beginn der Verjährungsfrist, da das Gericht davon ausgehen muss, das der Verwalter die Veränderungen hätte bemerken müssen. Da es zu den Aufg...