Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft L. in Wiesbaden. Die Klägerin ist Eigentümerin des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 17. Mit Schreiben vom 14.05.2012 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin rückständiges Wohngeld in Höhe von insgesamt 11.534,46 EUR geltend gemacht. Hierbei wurden offensichtlich Vorauszahlungen der Klägerin nicht berücksichtigt. Es folgte eine Korrespondenz, in deren Verlauf der Klägervertreter von der Klägerin eingeschaltet wurde. Nachdem sich die Angelegenheit aufgeklärt hatte, stellte der Klägervertreter für seine Tätigkeit ein Honorar in Höhe von insgesamt 837,52 EUR in Rechnung. Wegen der Berechnung der Honorarforderung wird auf Blatt 5 der Akte Bezug genommen. Die Honorarforderung wurde von der Klägerin bezahlt.
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erstattung dieser Anwaltskosten geltend. Sie ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr die Rechtsanwaltskosten zu erstatten, da sie von der Beklagten mit einer unberechtigten Forderung überzogen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 837,52 EUR nebst 5 % Zinsen über Basissatz seit dem 5.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet, die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Sie behauptet, zum Zeitpunkt der Mandatierung des Klägervertreters sei die Beklagte nicht in Verzug gesetzt worden. Im Übrigen rügt sie die Passivlegitimation.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klägerin besitzt gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Ob die Wohngeldforderung zu Recht erhoben wurde konnte ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob sich die Beklagte zum Zeitpunkt der Mandatierung des Klägervertreters bereits in Verzug befand, da ein etwaiger klägerischer Anspruch bereits an der fehlenden Passivlegitimation scheitert.
Die Beklagte nicht passiv legitimiert. Sie hat zwar die betreffende Forderung geltend gemacht, jedoch nicht in eigenem Namen, sondern für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies wird zwar nicht ausdrücklich im Schreiben erklärt, war aber für die klagende Wohnungseigentümerin zweifelsfrei aus den Umständen erkennbar. Anspruchsinhaber der Wohngeldforderung ist gemäß § 10 Abs. 7 WEG der teilrechtsfähige Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft (s. Riecke/Schmid „Fachanwaltskommentar Wohnungseigentumsrecht” 3. Aufl. Köln 2010 § 28 Rdnr. 21). Damit wurde die Forderung von 11.534,46 EUR von der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber der Klägerin erhoben, nicht etwa von der Beklagten selbst; die Beklagte handelte lediglich als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft. Für etwaige Fehler der Verwalterin haftet daher die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 278 BGB), da die Voraussetzungen einer unmittelbaren Haftung der Vertreterin nicht vorliegen. Ausnahmsweise kommt eine unmittelbare Haftung des Vertreters in Betracht, wenn der Vertreter ein erhebliches unmittelbare Eigeninteresse hat oder in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat (s. Palandt „BGB” 71. Aufl. München 2012 § 164 Rdnr. 15). Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fundstellen