Entscheidungsstichwort (Thema)
Außergerichtliche Schlichtung für Forderungsfeststellungsklage
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 10 GüSchlGNN ist für Forderungsfeststellungsklagen bis zu einer auf der Basis der Quotenerwartung zu bestimmenden Wertgrenze von 1.200 DM der Weg zu den Gerichten in zulässiger Weise nur dann eröffnet, wenn zuvor ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist.
Normenkette
GüSchlGNN § 10; InsO §§ 182, 178 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der N. Reisebüro GmbH.
Der Kläger hatte bei dieser im Jahr 2000 zwei Flüge der Swiss Air nach Indien gebucht. Wegen einer Erkrankung konnte er diese Reise jedoch nicht antreten.
Mit Schreiben v. 25.10.2000 erteilte die Gemeinschuldnerin für die beiden Flüge eine Gutschrift über 2.073,56 DM. In diesem Schreiben heißt es weiter: Bauschluss Gutschrift wird mit der nächsten Reise verrechnet.Bauschluss
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurden zwei Bahnfahrkarten im Wert von gesamt 359 DM auf den Gutschriftbetrag verrechnet.
Den Restbetrag aus der Gutschrift i.H.v. 1.714,56 DM hat der Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet. Der Beklagte hat diese Forderung bestritten.
Unter dem 31.8.2001 reichte der Kläger seine Klage auf Feststellung zur Tabelle ein. In dieser gab er die im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote mit 10 % zur Streitwertbemessung an und zahlte entsprechend nach einem Streitwert von 170,46 DM Gerichtskosten ein.
Mit Beschl. v. 12.10.2001 wies das Gericht daraufhin, dass das Verfahren einen Schlichtungsversuch nach § 10 GüSchlG NRW als Zulässigkeitsvoraussetzung haben dürfte und stellte die Rücknahme der Klage anheim.
Mit Schriftsatz v. 15.11.2001 bat der Klägervertreter für den Fall der Aufrechterhaltung der Ansicht, dass eine Schlichtung erforderlich sei, um die Ruhendstellung des Verfahrens, bis ein solches nachgeholt worden sei.
Der Kläger ist der Ansicht, § 10 GüSchlG NRW sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, da es sich nicht um einen Anspruch nach dieser Norm handele sondern um eine gerichtliche Feststellung gem. §§ 179 ff. InsO, die im außergerichtlichen Schlichtungsverfahren nicht erlangt werden könne. Zudem sei Gegenstand des Verfahrens eine Forderung i.H.v. 1.714,56 DM, die die Wertgrenze des § 10 GüSchlG NRW übersteige. Auch aus § 182 InsO folge nichts anderes, da zum einen die Quote unbekannt sei und § 10 GüSchlG NRW nicht auf § 182 InsO Bezug nehme.
Er beantragt,
festzustellen, dass die vom Kläger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung i.H.v. 1.714,56 DM (Rang 0, lfd.- Nr. 47) besteht.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig.
Das nach § 10 GüSchlG NRW erforderliche außergerichtliche Schlichtungsverfahren wurde nicht durchgeführt.
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GüSchlG NRW bestimmt, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem eine außergerichtliche Schlichtung versucht wurde Bauschlussin vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldwert die Summe von 1.200 DM nicht übersteigt Bauschluss.
Gegenstand dieses vorliegenden Verfahrens ist nicht, wie der Kläger meint, die ursprüngliche Forderung von 1.714,50 DM, sondern vielmehr deren Feststellung zur Insolvenztabelle.
Auch wenn es sich dabei um eine Feststellung handelt, so bleibt es doch eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Ein Anspruch ist vermögensrechtlicher Natur, wenn er auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder auf Geld oder Geldeswert geht, ohne Rücksicht auf seinen Ursprung oder Zweck (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 58. Aufl. 2000, Grundzüge § 1 Rn. 10). Die Forderung des Klägers ist darauf gerichtet, die Forderung zur Tabelle festgestellt zu bekommen. Diese Feststellung bzw. der Auszug aus der Insolvenztabelle wirkt dann aber wie ein gerichtlicher Titel (§ 178 Abs. 3 InsO), so dass der Kläger aus diesem auf Zahlung vollstrecken kann. Damit aber ist der Anspruch zweifellos auf Geld gerichtet. I.Ü. ist die zu Grunde liegende Beziehung zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin, der Vertrag über die Vermittlung der Flugreise, auch vermögensrechtlicher Natur.
Der Gegenstandswert/Streitwert der Feststellung bestimmt sich gem. § 182 InsO. Danach ist der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung – und dieses ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nicht die ursprüngliche Forderung – nach dem Betrag zu bestimmen, bei der der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Diesen Wert hat der Kläger selbst bereits in der Klageschrift mit 10 %, also 171,46 DM, angegeben. Auch der Beklagte hat dies in der Klageerwiderung v. 18.9.2001, für ...