Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders. Führt die Auslegung nach objektiven Kriterien dazu, dass sich mindestens 2 rechtlich vertretbare Auslegungsmöglichkeiten ergeben, gilt die für den Mieter günstigere Alternative. Darüber hinaus kann eine Klausel nach § 305c Abs. 2 BGB insgesamt unwirksam sein, wenn sie so unklar formuliert ist, dass zahlreiche Auslegungen möglich sind und eine exakte Bestimmung des Inhalts daher nicht mehr durchführbar ist. Eine Klausel fällt jedoch nicht unter diese Unklarheitenregelung, wenn sie auch bei oberflächlicher Lektüre für jeden durchschnittlich gebildeten Mieter eindeutig ist und unmissverständlich ausgelegt werden kann.[1]

[1] Vgl. AG Bad Hersfeld, Urteil v. 18.3.1996, C 133/96, WuM 1996 S. 706 unter Bezugnahme auf LG Wiesbaden, Urteil v. 20.3.1995, wonach die in einem Zeitmietvertrag enthaltenen Kündigungsfristen selbstverständlich erst nach Ablauf der Festmietzeit gelten.

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