Ebenso ist eine Umgehung des AGB-Rechts durch entsprechende Formulierungen unwirksam.[1] Regelmäßig kommt es hierauf nicht an, da die ohnehin weit gefassten Vorschriften des AGB-Rechts durch entsprechende Auslegung alle wesentlichen Sachverhalte erfassen können. So käme aber eine Umgehung in Betracht, wenn der Verwender seine Abnehmer dazu bewegt, die vertraglichen Regelungen zu stellen.

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