Verbindlich in diesem Sinne sind etwa die TA Lärm und die TA Luft, nicht hingegen die zahlreichen VDI-Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure oder die Empfehlungen und Richtlinien des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI). Derartige sachverständige Empfehlungen nutzen die Gerichte aber als Orientierungshilfen bei ihren Entscheidungen.

Während das Gesetz in § 906 BGB Schutz erst dann gewährt, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, räumt es mit § 907 BGB einen vorbeugenden Abwehranspruch bei der Errichtung von sog. risikobehafteten Anlagen auf Nachbargrundstücken schon zu einem Zeitpunkt ein, in dem unzulässige Einwirkungen noch nicht stattgefunden haben, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Wegen der weit gehenden Regelung nachbarlicher Beziehungen bei baulichen Anlagen durch das Baurecht hat diese Vorschrift im Laufe der Jahre an Bedeutung verloren und kommt nur noch in eher seltenen Fällen zur Anwendung, wie etwa dem Aufschütten einer grenznahen Erdhalde, deren Erdmassen in Bewegung geraten und über die Grundstücksgrenze rutschen können. Im Übrigen gilt sie kraft ausdrücklicher Regelung in Abs. 2 nicht zur Verhinderung grenznaher Bäume und Sträucher als eine der Hauptursachen für nachbarliche Streitigkeiten.

Auch der vorbeugende Abwehranspruch gegenüber einem drohenden Gebäudeeinsturz auf dem Nachbargrundstück[1] ist eine im Verhältnis der Nachbarn heute eher theoretische Fallgestaltung. Denn zum einen verhindern die baurechtlichen Vorschriften, dass ein Gebäude baufällig wird und deshalb eine Gefahr für ein Nachbargrundstück darstellt, wie es die Vorschrift verlangt. Zum anderen findet sie keine Anwendung auf die in der Praxis häufiger vorkommenden Fälle, dass Eis- oder Schneemassen von einem Gebäudedach fallen und auf einem Nachbargrundstück Schäden anrichten oder dass bei einem Sturm Teile der Dacheindeckung eines Hauses abgelöst werden und beim Nachbar Schäden verursachen. Es genügt also zu wissen, dass es eine derartige nachbarrechtliche Vorschrift überhaupt gibt (siehe hierzu auch Wegner, Gefahrdrohende Anlagen und Gebäude).

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