In dem vom LG Essen zu entscheidenden Fall erfolgte auf Anfrage des Betroffenen und ein von ihm durchgeführten Testing unter Verwendung eines deutsch klingenden Namens eine Reaktion der Hausverwaltung auf seine nochmalige Anfrage. Die zunächst unterlassene Reaktion auf die Anfrage mit ausländisch klingendem Namen stellt nach Auffassung des LG Essen allerdings noch kein hinreichendes Indiz für eine Diskriminierung des Bewerbers dar.

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