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Allgemeines Vertragsrecht (ZertVerwV) / 1 Personen und Sachen

Dr. Oliver Elzer
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Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet Personen von Sachen. Zu den Personen findet man allgemeine Bestimmungen in den §§ 1 bis 54 BGB, zu den Sachen (und Tieren) finden sich hingegen Vorschriften in den §§ 90 bis 103 BGB.

Beide Begriffe haben für die Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage eine Bedeutung. So muss die Verwaltung bspw. für ihr Tun, z. B. die Ladung zu einer Versammlung, wissen, was eine natürliche Person ist und wann ihre Volljährigkeit eintritt (mit der Vollendung des 18. Lebensjahres, vgl. § 2 BGB). Denn bis zu diesem Zeitpunkt vertreten die Eltern einen Wohnungseigentümer, der nicht volljährig ist, und sind an seiner Stelle von der Verwaltung zur Versammlung zu laden. Jedenfalls braucht der Minderjährige i. d. R. eine Einwilligung seiner Eltern (§ 107 BGB). Ferner muss die Verwaltung bspw. wissen, wann ein Erwachsener vertreten werden kann und was ein "Einwilligungsvorbehalt" für eine Person bedeutet, die unter Betreuung (§§ 1896ff. BGB) steht. Denn es muss klar sein, ob der Wohnungseigentümer, der Betreuer oder beide an einer Versammlung teilnehmen dürfen und was gilt, wenn der Wohnungseigentümer "nein", der Betreuer aber "ja" sagt.

Die Verwaltung muss sich aber auch mit "Sachen" gut auskennen. Sie muss nicht nur, aber vor allem unter- und entscheiden können, in wessen Eigentum Sachen stehen. Nur so kann es der Verwaltung gelingen, das gemeinschaftliche Eigentum zu verwalten, in das Allein- oder Sondereigentum eines Wohnungseigentümers aber nicht einzugreifen. Denn diese Rechte verwaltet ein Wohnungseigentümer allein. Beschlüsse zur Verwaltung des Sondereigentums wären nichtig. Die GdWE kann dem Wohnungseigentümer als Sondereigentümer ferner Schadensersatz schulden, wenn sie seine Rechte verletzt.

Rechtssubjekte und -objekte des BGB

1.1 Personen

In der Theorie, abe...

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