Der Verkäufer muss dem Käufer die Sache, den Kaufgegenstand, nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB frei von Sachmängeln verschaffen. Eine Sache ist nach § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
- den subjektiven Anforderungen,
- den objektiven Anforderungen und
- den Montageanforderungen
dieser Vorschrift entspricht.
Subjektive Anforderungen
Die subjektiven Anforderungen beschreibt § 434 Abs. 2 BGB. Danach entspricht eine Sache den subjektiven Anforderungen, wenn
- sie die vereinbarte Beschaffenheit hat,
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
- und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben worden ist.
Vereinbarte Beschaffenheit
Merkmale einer vereinbarten Beschaffenheit sind z. B. Menge, Farbe, Größe und Gewicht. Wird zu wenig oder in der falschen Farbe geliefert, liegt ein Sachmangel vor.
Objektive Anforderungen
Die objektiven Anforderungen beschreibt, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, § 434 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift liegt kein Sachmangel vor, wenn
- sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung eignet,
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
- der Art der Sache und
- der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
- der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
- mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Falschlieferung
Einem Sachmangel steht es nach § 434 Abs. 5 BGB gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.
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