Der Verkäufer muss dem Käufer die Sache, den Kaufgegenstand, nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB frei von Sachmängeln verschaffen. Eine Sache ist nach § 434 Abs. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang
- den subjektiven Anforderungen,
- den objektiven Anforderungen und
- den Montageanforderungen
dieser Vorschrift entspricht.
Subjektive Anforderungen
Die subjektiven Anforderungen beschreibt § 434 Abs. 2 BGB. Danach entspricht eine Sache den subjektiven Anforderungen, wenn
- sie die vereinbarte Beschaffenheit hat,
- sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
- und mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben worden ist.
Vereinbarte Beschaffenheit
Merkmale einer vereinbarten Beschaffenheit sind z. B. Menge, Farbe, Größe und Gewicht. Wird zu wenig oder in der falschen Farbe geliefert, liegt ein Sachmangel vor.
Objektive Anforderungen
Die objektiven Anforderungen beschreibt, soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, § 434 Abs. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift liegt kein Sachmangel vor, wenn
Falschlieferung
Einem Sachmangel steht es nach § 434 Abs. 5 BGB gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.