Jede Person kann in einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich Eigentum erwerben und dadurch zu einem Wohnungs- (vgl. § 1 Abs. 2 WEG) oder Teileigentümer (vgl. § 1 Abs. 3 WEG) werden. In diesem Fall muss sich die Verwaltung im Einzelfall damit auseinandersetzen, wer diesen Wohnungseigentümer nach außen vertritt (dazu näher in Kap. 3). Dies gilt z. B. für eine GmbH oder eine GbR. Ferner können bei der Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage gesellschaftliche Strukturen eine Rolle spielen. Dies kann der Fall sein, wenn es um ein Stimmverbot in einer Versammlung geht. Ein Wohnungseigentümer ist z. B. entsprechend § 25 Abs. 4 Fall 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.[1]

 

Andere Fälle

Ob § 25 Abs. 4 Fall 1 WEG auch in anderen Fällen entsprechend anwendbar ist, beispielsweise, wenn der Wohnungseigentümer zwar Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter der Gesellschaft, an ihr aber nicht oder nicht mehrheitlich beteiligt ist, oder wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist, ohne Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter zu sein, musste der BGH bislang nicht abschließend klären. Beurteilt die Verwaltung die Rechtslage hier falsch, kann es zu formalen Beschlussmängeln kommen. Ist das der Verwaltung unbekannt, haftet sie ggf. auf Schadensersatz.

Ferner kann es beispielsweise eine Rolle spielen, wie lange eine natürliche Person Mitglied einer Personengesellschaft war. Die Nachhaftung des Gesellschafters einer GbR, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin in einer Wohnungseigentumsanlage ist, erstreckt sich z. B. auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen.[2] Ist das der Verwaltung unbekannt und lässt sie die Ansprüche gegen den Gesellschafter verjähren, haftet sie der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Schadensersatz.

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