Das BGB beschreibt die Sachen in seinem § 90 als "körperliche Gegenstände". Nicht in diesem Sinne "körperlich" sind beispielsweise Forderungen, Immaterialgüterrechte oder immaterielle Güter, z. B. das Urheberrecht. Für die Verwaltungen ist bei den Sachen aber eine andere Unterscheidung wichtig, nämlich die zwischen beweglichen (Mobilien) und unbeweglichen Sachen (Immobilien). Die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, siehe dazu auch § 18 Abs. 4 WEG, sind eine bewegliche Sache.

Die Wohnungseigentumsanlage, aber auch die Wohnungseigentums- und Teileigentumsrechte sind hingegen unbewegliche Sachen. Für diese Sachen gelten besondere Regelungen. Um zu klären, wer ihr Eigentümer ist, muss man z. B. in der Regel in ein Register sehen. Dieses ist das Grundbuch. Ferner können grundstücksbezogene Erklärungen "komplex" sein. Die Benutzung und Verwaltung der Wohnungseigentumsanlage wird zwar in der Regel durch formlose Beschlüsse gelenkt, beispielsweise nach § 19 Abs. 1 WEG. Soll aber unbewegliches Eigentum übertragen oder belastetet werden, z. B. durch eine Hypothek als Grundpfandrecht, bedarf es speziellerer Erklärungen. Diese Erklärungen können nicht beschlossen werden. Soll beispielsweise ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums an die Gemeinde für eine Straßenverbreiterung übertragen werden, müssen alle Wohnungseigentümer sich gegenüber der Gemeinde erklären. Nichts anderes gilt ggf. für Gläubiger dieser Wohnungseigentümer, die dingliche Rechte an den Wohnungseigentumsrechten haben, beispielsweise eine Dienstbarkeit.

 

§ 5 Abs. 4 Satz 2 WEG

Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 WEG nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

Sachen i. S. d. BGB

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