Für besonders wichtige und häufig vorkommende Verträge gibt es im BGB Rechtsnormen, welche die Verträge typisiert ausgestalten, z. B. den Kaufvertrag oder den Mietvertrag.

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter z. B. nach § 535 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Die Vertragsparteien können ihre Beziehungen aber frei gestalten und von den gesetzlichen Regelungen abweichen, soweit das Recht dem keine Grenzen setzt. So können sie beispielsweise die Mietdauer und den erlaubten Mietgebrauch bestimmen, aber auch die Höhe der Miete oder die Pflicht, die Mietsache zu erhalten.

 

Kombinationen

Die Vertragsparteien können auch Bestandteile verschiedener Typen von Verträgen miteinander kombinieren (dazu gehört beispielsweise der Verwaltervertrag) oder solche Verträge schließen, die nicht "vertypt" sind. So findet man im BGB z. B. keine unmittelbaren Regelungen zum Factoring oder Leasing.

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