"Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht" (§ 166 Abs. 1 BGB).

Diese nicht ganz einfach formulierte Bestimmung bedeutet Folgendes: Bei einem Vertretergeschäft vertritt der Vertreter den Vertretenen bei der Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen. Wenn sich der Vertreter irrt ("durch Willensmängel", § 166 Abs. 1 Alternative 1 BGB), irrt sich damit auch der Vertretene – der Willensmangel wird dem Vertretenen zugerechnet, er kann das Rechtsgeschäft dann anfechten (§§ 142 Abs. 1, 166 Abs. 1 BGB). Bei der Alternative 2 dieser Vorschrift (durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst) irrt sich der Vertreter bei der Abgabe der Willenserklärung nicht, sondern handelt vorsätzlich oder fahrlässig, was bei dem Vertragspartner zu einem Irrtum führt. In diesem Fall kann der Vertragspartner das Rechtsgeschäft anfechten, was sich wiederum der Vertretene zurechnen lassen muss.

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