Das WEG schreibt die Schriftform für keine einzige Handlung in einer Wohnungseigentumsanlage vor. Es gibt aber eine Reihe von vor allem alten Gemeinschaftsordnungen, die für Vollmachten, z. B. für die Vertretung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer, die Schriftform anordnen.

 

Wirksamkeit

Ob diese Schriftform-Vereinbarungen am 1.12.2020 durch das WEMoG[1] unwirksam geworden sind, bemisst sich nach § 47 WEG. Vereinbarungen, die vor dem 1.12.2020 getroffen wurden und die von solchen WEG-Vorschriften abweichen, die durch das WEMoG geändert wurden, stehen nach § 47 Satz 1 WEG der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1.12.2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. Ein solcher Wille ist nach § 47 Satz 2 WEG in der Regel nicht anzunehmen.

Was insofern für Schriftformklauseln für Vollmachten gilt und ob man ggf. unterscheiden muss zwischen Gemeinschaftsordnungen, die vor und nach dem 1.1.2002 entwickelt wurden (seitdem kennt das BGB erst die Textform) ist ungeklärt. Im Schrifttum wird bislang überwiegend angenommen, Schriftformklauseln hätten ihre Wirksamkeit behalten.[2]

[1] Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz v. 16.10.2020 – WEMoG, BGBl. I S. 2187.
[2] Siehe beispielsweise Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 8 Rn. 89.

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