Ein Gläubiger, beispielsweise die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Bezug auf die beschlossenen Vorschüsse, kommt nach § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dem Gläubiger gem. § 294 BGB allerdings so, wie sie zu bewirken ist, "tatsächlich" angeboten werden. So liegt es, wenn der Gläubiger nichts weiter zu tun braucht, als zuzugreifen und die Leistung anzunehmen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Wohnungseigentümer bei der Verwaltung erscheint, seine Hausgeldschuld von 1.000 EUR bar begleichen will und die Verwaltung diese Zahlung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ablehnt.[1]

Ein wörtliches Angebot genügt nach § 295 BGB, wenn der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

[1] Es darf sich allerdings nicht um eine Teilleistung handeln (§ 266 BGB). Außerdem darf nicht nach § 28 Abs. 3 WEG bestimmt worden sein, dass Barleistungen ausscheiden.

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