Ein Gläubiger kann vom Schuldner zum Teil eine Sicherheit verlangen. Eine sehr bekannte Sicherheit ist die Mietsicherheit ("Kaution").

 

Mietsicherheit

Das BGB sagt nicht, dass der Mieter eine Mietsicherheit schuldet. Die Mietvertragsparteien können sie aber vereinbaren. Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese nach § 551 Abs. 1 BGB grundsätzlich höchstens das 3-Fache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. Weitere Einzelheiten regeln § 551 Abs. 2 und Abs. 3 BGB.

Für den Fall, dass jemand eine Sicherheit zu leisten hat, treffen §§ 232 bis 240 BGB Bestimmungen. Diese Vorschriften beschreiben u. a., wie eine Sicherheit bewirkt werden kann (§ 232 BGB), wie eine Hinterlegung wirkt (§ 233 BGB) oder welche Wertpapiere zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 234 BGB).

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