Welche Wirkung eine Erfüllung durch einen Gesamtschuldner hat, bestimmt § 422 BGB. Erfüllt beispielsweise Ehemann 1 eine monatliche Forderung auf Vorschuss, kann diese Forderung nicht mehr von Ehefrau 2 verlangt werden. Auch ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten (§ 423 BGB). Dies wäre z. B. zu beachten, wenn die Verwaltung mit einem von mehreren Gesamtschuldnern eine Ratenzahlungsvereinbarung schließt und im Rahmen dieser Vereinbarung, einen Teil der Hausgeldforderungen erlässt. Was für den Gläubigerverzug gilt, bestimmt § 424 BGB, und welche Wirkung andere Tatsachen haben, regelt § 425 BGB.

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