Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat für eine Verwaltung in mehrfacher Hinsicht eine große Bedeutung:

  • Verwaltervertrag

    Zum einen ist sie selbst in der Regel eine Vertragspartei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und in diesem Fall die "Verwenderin" (dazu Kap. 9.6.2). Die Verwaltung muss also u. a. darauf achten, dass ihr Vertragsangebot einer Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) standhält, keinem Klauselverbot (§§ 308, 309 BGB) unterliegt und sie keine überraschenden oder mehrdeutigen Klauseln nutzt (§ 305c BGB).

  • Verträge Dritter mit Gemeinschaft

    Zum anderen muss die Verwaltung das Vertragsangebot eines Dritten, der mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Vertrag schließen will, im Hinblick auf die Problematik "Allgemeine Geschäftsbedingungen" untersuchen. Dabei können der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Klauseln, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten, vorteilhaft sein. Denn in diesem Fall richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Bestimmungen (dazu Kap. 9.6.6). Diese Bestimmungen können der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer etwas bieten, wozu der Vertragspartner nicht von sich aus bereit ist. Hierauf sollte die Verwaltung den Vertragspartner nicht "stoßen".

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