Eine Reihe von Vorschriften zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen nicht anwendbar. Weiteres bestimmt insoweit § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Verbraucherverträge
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) sind die §§ 305 bis 309 BGB gem. § 310 Abs. 3 BGB mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden.
- § 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB sowie Art. 46b EGBGB sind auf vorformulierte Vertragsbedingungen aber auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
- Bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer: Verbraucherin?
In diesem Zusammenhang ist die Antwort auf die seit Inkrafttreten des WEMoG besonders umstrittene Frage, ob die GdWE eine Unternehmerin oder eine Verbraucherin ist, besonders wichtig.
In der Praxis sollte die Verwaltung bis zu einer Klärung die GdWE wohl als Verbraucherin ansehen, soweit es um Verträge mit der Verwaltung geht (= dann hat die GdWE von Gesetzes wegen besonders viele Rechte und Schutz). Bei Verträgen der GdWE mit Dritten sollte die Verwaltung hingegen davon ausgehen, dass die GdWE eine Unternehmerin ist, und daher veranlassen, dass der GdWE vertraglich Schutzrechte eingeräumt werden.
Inhaltskontrolle nur bei vom Gesetz abweichenden oder ergänzenden Regelungen
§ 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, also Bestimmungen zur Inhaltskontrolle, sowie §§ 308, 309 BGB, also die Klauselverbote, gelten gem. § 307 Abs. 3 BGB im Übrigen nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Regelt eine Rechtsvorschrift den Gegenstand einer Bestimmung nicht, sind §§ 307 Abs. 1 und Abs. 2, 308, 309 BGB mithin nicht anwendbar. Dies betrifft beispielsweise grundsätzlich die Höhe der Vergütung, die eine Vertragspartei fordert. Denn diese ist normalerweise nicht durch eine Rechtsvorschrift angeordnet. Eine Vergütungsbestimmung und andere Bestimmungen können allerdings gem. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V m. § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam sein. Dies ist der Fall, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist und dadurch den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Anwendungsbereich von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB
Nach Ansicht der h. M. fallen bloß deklaratorische Bestimmungen oder solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, nicht unter § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Davon seien (Preis-)Nebenabreden zu unterscheiden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber im Fall ihrer Unwirksamkeit dispositives Gesetzesrecht treten könne. Preisnebenabreden bestimmten nicht unmittelbar das Ob und den Umfang von Entgelten für Leistungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden würden. Vielmehr wälze der Verwender durch sie nur allgemeine Betriebskosten oder Aufwendungen zur Erfüllung eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die in seinem eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab.
Auf bestimmte Verträge sind die §§ 305 bis 309 BGB im Übrigen nach § 310 Abs. 4 BGB gar nicht anwendbar. Dies betrifft beispielsweise Erb-, Familien- oder Gesellschaftsverträge.