Die Beschlussfassung der Wohnungseigentümer ist nicht notwendig auf die Wohnungseigentümerversammlung beschränkt. Eine Beschlussfassung ist auch im schriftlichen Verfahren durch sogenannten "Umlaufbeschluss" möglich. Voraussetzung ist allerdings, dass alle Wohnungseigentümer in schriftlicher Form einer derartigen Beschlussfassung zustimmen.[1] Auch hier ist Allstimmigkeit in dem Sinn zu verstehen, dass sämtliche Wohnungseigentümer einer derartigen schriftlichen Beschlussfassung zustimmen müssen. Erforderlich ist dabei nicht nur die Zustimmung der im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Wohnungseigentümer, sondern auch derjenigen, die einen Anspruch gegen den teilenden Eigentümer auf Übertragung von Wohnungseigentum haben, durch Vormerkung im Grundbuch gesichert sind und denen der Besitz an den Sondereigentumsräumen übergeben wurde, also der "werdenden" Eigentümer nach § 8 Abs. 3 WEG. Die allstimmige Zustimmung der Wohnungseigentümer ist daneben auch für den Beschlussgegenstand erforderlich. Soll die Beschlussfassung also im Umlaufverfahren erfolgen, ist die Zustimmung zum Beschlussgegenstand auch dann erforderlich, wenn ansonsten eine mehrheitliche Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung ausreichen würde. Eine wichtige Ausnahme gilt seit dem Inkrafttreten des WEMoG nach § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG dann, wenn die Wohnungseigentümer im Rahmen der Eigentümerversammlung zu einem einzelnen Regelungsgegenstand noch keine abschließende Willensbildung durch Beschluss herbeiführen können. Für derartige Fälle verleiht ihnen die vorerwähnte Bestimmung die Möglichkeit einer Beschlussfassung in der Versammlung dahingehend, dass die abschließende bzw. endgültige Beschlussfassung auch einfach-mehrheitlich im Umlaufverfahren erfolgen kann.

 
Achtung

Unabdingbarkeit?

Ob die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG abdingbar ist, ist umstritten. In der Teilungserklärung können jedoch im Hinblick auf Form, Fristen oder Stimmrechtsvertretungen Regelungen getroffen werden.

 
Wichtig

Textform ausreichend

Die Bestimmung des § 23 Abs. 3 WEG erfordert seit Inkrafttreten des WEMoG nicht mehr die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Wohnungseigentümers zum Umlaufbeschluss. Ausreichend ist nunmehr auch die Zustimmung in Textform, also insbesondere per E-Mail oder Telefax.

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