Das OLG meint, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei nach § 9a Abs. 1 Satz 1 WEG parteifähig! Einer gesonderten Ermächtigung bedürfe der Verwalter gem. § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG nicht mehr. K sei auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Kostenvorschuss prozessführungsbefugt. Die WEG-Reform habe an der Rechtslage hinsichtlich der Ansprüche aus Bauträgerverträgen nichts geändert. Denn § 9a Abs. 2 WEG ändere nichts an der Rechtsprechung zum Bauträgervertrag, da diese vom BGH schon vor der Einführung des § 10 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 WEG a. F. entwickelt worden sei und damit durch dessen Streichung nicht habe beeinflusst werden können (Hinweis auf BT-Drs. 19/18791, S. 47 und Hügel/Elzer, 3. Aufl., WEG § 9a Rn. 124). In diesem Rahmen behielten Vergemeinschaftungsbeschlüsse ihre bisherige Bedeutung.

Mit dem Beschluss vom 19.3.2013 hätten die Wohnungseigentümer sämtliche Mängelrechte vergemeinschaftet. Die Wohnungseigentümer hätten zwar keine eindeutige Differenzierung getroffen, welche Mängelrechte geltend gemacht werden sollen, insbesondere ob Minderung/kleiner Schadensersatz (gemeinschaftsbezogen) oder Kostenvorschuss bzw. Herstellung (sonstiges Recht, welches per Beschluss zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gezogen werden kann). In dem Beschluss komme aber eindeutig der Wille zum Ausdruck, dass diese Rechte durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend gemacht werden sollen.

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