Die Geltendmachung von Ansprüchen im Hinblick auf bauliche Veränderungen am gemeinschaftlichen Eigentum ist nach dem WEMoG auch in verwalterlosen 2-Personen-Gemeinschaften nur durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer möglich, selbst wenn das Verfahren bereits vor dem 1.12.2020 anhängig war. Bei Klagen gegen einen Wohnungseigentümer wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur von den übrigen Eigentümern vertreten.

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