Was bisher gilt: Mieter mussten es hinnehmen, dass ihr Vermieter sie für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen kostenpflichtigen Breitbandkabelanschluss bindet – und die monatlichen Kosten fürs Nutzen und den Betrieb der Breitbandnetze mit ihnen abrechnet.
Durch das "Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts" (kurz TKMoG) ist diese Praxis seit 1.12.2021 verboten.
"Nebenkosten-Privileg" nur noch von kurzer Dauer – Übergangsfrist
Es gibt eine Übergangsfrist: Bis zum 30.6.2024 können Vermieter die Kosten für das Kabelfernsehen als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn sie das mit ihnen so vereinbart haben. Danach haben alle Mieter ab dem 1.7. die Wahlfreiheit – und das sog. Nebenkosten-Privileg ist endgültig Geschichte. Die Zeit läuft also – Vermieter müssen handeln, wenn sie am Ende nicht auf den Kosten für das TV-Signal sitzen bleiben wollen!
Vermieter haben verschiedene Optionen, um auf die geänderte Rechtslage zu reagieren. Dabei müssen sie das vertragliche Verhältnis zu den Mietern und auch die Vertragsbeziehung zum Kabelnetzanbieter im Blick behalten.
Vermieter liefert Kabel-TV-Signal gegen Cash
Mieter und Vermieter schließen einen zusätzlichen Vertrag ab. Darin verpflichtet sich der Vermieter, weiterhin das TV-Signal gegen ein monatliches Entgelt zu liefern. Der Vertrag
- muss für den Mieter aber kündbar sein und
- darf eine anfängliche Laufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten.
Verlängert er sich stillschweigend, kann ihn der Mieter monatlich kündigen.
Gut zu wissen: Eine solche Vereinbarung hat den Vorteil, dass sich an der Situation für Mieter als auch für Vermieter nicht viel ändert. Der große Nachteil für den Vermieter ist aber das gesetzliche Mieter-Kündigungsrecht. Macht dieser davon Gebrauch, bleibt der Vermieter i. d. R. an seinen kostenpflichtigen Vertrag mit dem Signalanbieter gebunden.
Mieter versorgt sich selbst
Eine andere Möglichkeit ist die: Der Mieter kümmert sich selbst um seinen Fernsehempfang. So schließt er selbstständig einen Vertrag mit dem Kabelnetzanbieter ab, der das bereits installierte Hausnetz betreibt.
Auch können Fernsehprogramme über
- DVB-T 2 mit Antenne (Zimmerantenne, ggf. auch Dachantenne),
- Satellit (Satellitenschüssel am Balkon oder auf dem Dach) oder
- das Internet
empfangen werden.
Gut zu wissen: Die Variante hat viele Vorteile für beide Seiten. Da rechtliche Fragen für bestehende Mietverhältnisse durch die Rechtsänderung noch nicht von den Gerichten geklärt sind, ist es im Interesse beider Parteien, wenn sich der Mieter selbst um die Versorgung kümmert.
Glasfaserausbau: Darauf müssen Vermieter achten
Verfügt das Wohngebäude über veraltete oder möglicherweise störungsanfällige Technik, ist der Ausbau von Glasfasernetz zu überlegen.
Gut zu wissen: Das ist der moderne Weg. Für mehr und mehr Mieter ist ein schneller und zuverlässiger Zugang zwingend von Interesse für ihr Arbeits- und Privatleben. Insofern lohnt sich das Gespräch darüber mit dem Mieter. Doch sollten Vermieter die Kosten im Blick behalten, denn Aufwendungen für Wartungsarbeiten oder ein Notdienst zur Entstörung sind bisher nicht umlegbar!
Beim Glasfaserausbau können die Investitionen umgelegt werden
mit Hilfe der Modernisierungsmieterhöhung:
Da es sich beim Glasfaserausbau um eine Modernisierung handelt, ist es erlaubt, die Miete anzuheben. Entscheidet sich der Vermieter dafür, muss er bereits bei Vertragsschluss mit dem Glasfaser-Netzbetreiber auf einige Details achten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich die Modernisierungsmieterhöhung rechtlich nicht durchsetzen lässt.
Der Vermieter sollte also einen Netzbetreiber finden, der die Gebäudeinfrastruktur aus Glasfaserkomponenten errichtet und die dann in sein Eigentum als Gebäudeinhaber stellt.
mit Hilfe der Mieter-Vereinbarung:
Anstatt eine Modernisierungsmaßnahme anzukündigen, kann der Vermieter auch eine Modernisierungsvereinbarung mit seinem Mieter treffen. Das hat den Vorteil, dass wenige formelle Anforderungen erfüllt werden müssen.
Da viele Mieter einen schnellen Internetzugang wollen und möglicherweise bereit sind, dafür etwas mehr zu bezahlen, lohnt es sich, dass Vermieter das Gespräch mit ihrem Mieter suchen. Die Regelung sollte sämtliche Aspekte der Modernisierungsmaßnahme abdecken. Sie sollte also mindestens Details
- zur zeitlichen und technischen Durchführung der Ausbauarbeiten,
- zu Gewährleistungs- und Aufwendungsersatzansprüchen des Mieters sowie
- über die künftige Höhe der Miete
enthalten.
mit Hilfe befristeter Betriebskosten:
Die Ausbaukosten können auch befristet und in ihrer Höhe begrenzt als Betriebskosten umgelegt werden. Jährlich sind dann 60 EUR pro Wohneinheit über einen Zeitraum von 5 Jahren erlaubt. Eine Ausnahme gilt: Liegen die Gesamtkosten für den Infrastrukturausbau pro Wohneinheit über 300 EUR, kann der Umlagezeitraum auf 9 Jahre gestreckt werden.
Da muss der Vermieter zuvor aber 3 Vergleichsangebote eingeholt haben. Außerdem ist der erhöhte Aufwand zu begründen!
Laufende Kabelnetz-Verträge
Die Verträge der Kabelnetzbetrei...