Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) gefasster Beschluss gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung. Das für die Berechnung der Grenzen des § 49 Satz 2 GKG maßgebliche Individualinteresse des Klägers entspricht seinem Anteil am Nennbetrag der Jahresabrechnung.

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