§ 93 ZPO sei nicht anwendbar (Hinweis u. a. auf AG Wiesbaden, Urteil v. 7.10.2011, 92 C 3285/11). K habe nämlich keine Pflicht getroffen, vor Klageerhebung auf anderem Wege eine Regelung zu finden oder sein beabsichtigtes Vorgehen anzukündigen. Ein Wohnungseigentümer sei zwingend darauf angewiesen, innerhalb der Anfechtungsfrist alles Notwendige dafür zu tun, keine Bestandskraft und somit keine Bindungswirkung des Beschlusses eintreten zu lassen. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn die Wohnungseigentümer im Wege eines Zweitbeschlusses z. B. über ein Umlaufverfahren versucht hätten, den angefochtenen Beschluss für ungültig erklären zu lassen, da ein abändernder Zweitbeschluss, also ein Beschluss, der eine vorangegangene Regelung ändert oder aufhebt, seinerseits nach § 46 WEG angefochten werden könne (Hinweis auf AG Recklinghausen, Urteil v. 11.4.2018, 91 C 1/18).

Auch der Verwalter müsse die Kosten des Rechtsstreits nicht tragen. Zwar habe er die Tätigkeit des Gerichts veranlasst. Es sei aber kein grobes Verschulden anzunehmen. Grobes Verschulden sei dann anzunehmen, wenn der Verwalter seine Amtspflichten in so schwerem Maße verletze, dass er Überlegungen außer Acht lasse, die jedem einleuchten müssen (Hinweis auf BGH v. 13.12.2004, II ZR 17/03). Zwar handele es sich um einen objektiv groben Pflichtverstoß. Die unzutreffende Anwendung der Vorgaben der Gemeinschaftsordnung zur Stimmenzählung sei einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Verwalter auch als grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Es spreche in subjektiver Hinsicht aber alles dafür, dass es sich um ein schlichtes Versehen des Verwalters gehandelt habe.

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