1. Dem Nießbraucher von Wohnungseigentum steht keine Befugnis zur Anfechtung eines von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlusses zu.
  2. Erhebt ein Dritter (hier: Nießbraucher), der von dem Wohnungseigentümer hierzu ermächtigt worden ist, eine Anfechtungsklage, ist diese zwar zulässig, wenn die Voraussetzungen der Prozessstandschaft im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung objektiv vorliegen und vorgetragen sind. Begründet kann sie – vorbehaltlich etwaiger Nichtigkeitsgründe – aber nur sein, wenn die Ermächtigung zur Prozessführung bereits innerhalb der Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG objektiv vorliegt und offengelegt wird oder offensichtlich ist.

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