Wohnungseigentümer K klagt gegen die Genehmigung eines Beschlusses, mit dem die Abrechnung 2017 genehmigt wurde. Anstelle von Wohnungseigentümer X, der spätestens 2016 verstarb, bezeichnet er die Beklagten wie folgt: "Erbengemeinschaft nach X, ehemals wohnhaft". K ist der Auffassung, dass diese Bezeichnung nicht zu beanstanden sei. Es sei allein die Obliegenheit des Verwalters, die Erben zu benennen. Der Beschluss sei für ungültig zu erklären, da schon unklar sei, welche Abrechnung beschlossen sei. In der Versammlung sei der vom Verwalter vorgelegte Entwurf wegen eines Fehlers gerügt worden. Der Verwalter habe erklärt, die Wohnungseigentümer würden insoweit eine neue Abrechnung erhalten.

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