Zusammenfassung
Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer seit dem 1.12.2023 grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ein "zertifizierter Verwalter" bestellt wird. Der Sache nach handelt es sich dabei um ein "funktionales Äquivalent" für den seit Längerem geforderten "Sachkundenachweis". Dessen öffentlich-rechtliche Regelung, also die Verankerung im Gewerberecht, war am Widerstand von Wirtschaftspolitikern gescheitert, die die Fahne der Gewerbefreiheit hochhielten. Der Gesetzgeber will den Wohnungseigentümern durch den Anspruch das rechtliche Instrumentarium in die Hand geben, nach ihren Bedürfnissen und ihrem Ermessen die Verwaltung einer sach- und fachkundigen Person zu übertragen. Der Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters kann weder verwirken noch verjähren.
1 Grundsätze
Kein Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters
Der Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter besteht nicht, wenn
- es weniger als 9 Sondereigentumsrechte gibt,
- ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und
- weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt.
Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters
Verlangt ein Wohnungseigentümer, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird, widerspricht die Bestellung eines nicht zertifizierten Verwalters einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Wird dennoch ein Verwalter bestellt, der nicht zertifiziert ist, ist der Bestellungsbeschluss allerdings nur anfechtbar und nicht von vornherein ungültig. Ein Anspruch, einen Verwalter nur deshalb abzuberufen, weil er nicht zertifiziert ist, besteht auch nicht.
Prüfung durch Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
Ob eine Person oder ein Unternehmen berechtigt ist, sich als "zertifizierter Verwalter" zu bezeichnen, muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor einer Bestellung prüfen. Die Prüfung ist nach § 27 WEG eine Aufgabe des alten Verwalters.
Gibt es keinen Verwalter, kann jeder Wohnungseigentümer prüfen. Die Verwaltungsbeiräte sind befugt, die Prüfung durchzuführen und den anderen Wohnungseigentümern ihr Ergebnis mitzuteilen. Dies hindert allerdings keinen Wohnungseigentümer, selbst zu prüfen.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vor einer Bestellung einen Nachweis verlangen, dass die bei diesen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufgaben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind, die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden haben oder nach § 7 Satz 1 ZertVerwV einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt sind. Die pauschale Erklärung beispielsweise eines Geschäftsführers, die Zertifizierungsvoraussetzungen seien erfüllt, genügt nicht. Ggf. reicht aber eine stichprobenarti...