Hat der Mieter einen Anspruch auf Gestattung einer Parabolantenne, bleibt dem Vermieter die Auswahl eines geeigneten Montageorts vorbehalten. Der Vermieter kann verlangen, dass die Parabolantenne so auf dem Balkon aufgestellt wird, dass sie von außen nicht sichtbar ist. Einer Untersagung der Montage am Balkongeländer kann auch ein der deutschen Sprache nicht mächtiger ausländischer Staatsbürger nicht entgegenhalten, dies verstoße gegen sein Recht auf Information durch Heimatsender.[1]

 
Praxis-Beispiel

Von der Fassade aufs Dach

Dementsprechend kann der Vermieter verlangen, dass eine unerlaubt an der Fassade angebrachte Antenne fachmännisch auf das Dach umgesetzt wird, wobei dieses Verlangen selbst dann nicht von vornherein unbillig ist, wenn dem Mieter dadurch erhebliche Kosten (hier: 3.000 DM) entstehen.[2]

Weigert sich der Vermieter jedoch, dem Mieter einen geeigneten Montageort zu benennen, darf der Mieter die Antenne an ihrem ursprünglichen Platz belassen.[3]

[1] LG Hannover, Beschluss v. 28.4.2009, 4 S 25/09, ZMR 2009, 759.
[3] BVerfG, Beschluss v. 10.11.1995, 1 BvR 739/94, NJWE 1996, 26.

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