Ein derartiger Anspruch kann bezüglich der grundrechtlich geschützten Religions- und Informationsfreiheit (Art. 4 und 5 GG) bestehen. Hierbei ist das Informationsinteresse des einzelnen Eigentümers gegen das Interesse der Gemeinschaft an einem unveränderten Erhalt des Gemeinschaftseigentums abzuwägen. Relevant kann dies insbesondere im Fall ausländischer Wohnungseigentümer werden, ist aber auf diesen Kreis der Wohnungseigentümer nicht beschränkt. Stets ist allerdings zu prüfen, ob das Informationsbedürfnis bereits durch eine "Set-Top-Box" oder durch das Internet befriedigt werden kann. Dann besteht der Anspruch nicht.

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