Da die "Set-Top-Box" nur dem Empfang eines Eigentümers dient und letztlich auch im Bereich dessen Sondereigentums installiert wird, hat diese Kosten der betreffende Wohnungseigentümer alleine zu tragen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat ausdrücklich bestätigt, dass sich entsprechende Zusatzkosten im Rahmen des Zumutbaren halten.

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