Die Klage der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat Erfolg! B habe durch die eigenmächtige Entnahme der ihm nach seinem Dafürhalten zustehenden Vergütung den Tatbestand der Untreue erfüllt. Denn B habe die ihm aufgrund der Verwalterbestellung eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der K zu verfügen, und zugleich die ihm obliegende Pflicht, die Vermögensinteressen der K wahrzunehmen, missbraucht. Hierdurch sei K ein Schaden in Höhe von 26.345,45 EUR entstanden. B sei im August 2022 nicht berechtigt gewesen, zukünftige, noch nicht fällige Vergütungsansprüche zu vereinnahmen. Ob B diese Ansprüche gegen K zustünden, sei unerheblich: Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sei eine Aufrechnung unzulässig (§ 393 BGB). Die Hilfswiderklage sei unbegründet. B habe den behaupteten Vergütungsanspruch in Höhe von 26.345,45 EUR nicht substanziiert dargelegt. Allein die Behauptung, ihm stehe ein Anspruch in Höhe von exakt dem Betrag zu, den K verlange, genüge ebenso wenig wie die Darlegung, es handele sich um 70 % des ihm zustehenden Honorars. Es fehlten auch jegliche Ausführungen des B zur Höhe der in Abzug zu bringenden ersparten Aufwendungen, wie auch der nicht ersparten Aufwendungen für Mietzahlungen und Personalkosten. Auf die Frage, ob die Klägerin zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei, komme es infolgedessen nicht mehr an.

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