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Aufwendungsersatz: Schuldner

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Auch in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind, kann der Eigentümer, der Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer getilgt hat, von dem anderen Eigentümer nicht unmittelbar (anteilige) Erstattung seiner Aufwendungen verlangen. Entsprechendes gilt, wenn der andere Eigentümer zwischenzeitlich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschieden ist und er für die während seiner Zugehörigkeit entstandenen oder während dieses Zeitraums fällig gewordenen Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden soll.

2 Normenkette

§§ 9a Abs. 4 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 WEG

Sachverhalt

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es 3 Wohnungseigentumsrechte. 2 gehören Wohnungseigentümer K, das andere gehörte im zu betrachtenden Zeitraum dem B. Es gab und gibt keinen Verwalter. Beschlüsse werden nicht gefasst. K verlangt von B daher unmittelbar Aufwendungsersatz für seine Zahlungen an einen Versorger.

2.1 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Tilge ein Wohnungseigentümer Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, könne er nur von dieser einen Aufwendungsersatz verlangen. Einen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer habe der tilgende Wohnungseigentümer nicht. Aus § 9a Abs. 4 Satz 1 WEG folge nichts anderes. Diese Vorschrift sei auf Ansprüche anderer Wohnungseigentümer, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (Sozialverbindlichkeiten), nicht anwendbar. Dass es sich um eine zerstrittene Zweiergemeinschaft ohne Verwalter handle, ändere nichts.

Hinweis

  1. Die Entscheidung klärt, dass selbst in einer (zerstrittenen) Zweiergemeinschaft, in der ein Verwalter nicht bestellt ist und in der wegen des Kopfstimmrechts keine Beschlüsse möglich ...

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