Im Jahr 1990 wird der in der Wohnungseigentumsanlage vorhandene Personenaufzug stillgelegt und seither nicht mehr betrieben. Durch ein Urteil aus dem Jahr 2014 wird allerdings festgestellt, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet sind, den Personenaufzug wieder in Gang zu setzen oder für die Installation eines funktionsfähigen Personenaufzugs Sorge zu tragen. Die Wohnungseigentümer erstellen vor diesem Hintergrund eine Erhaltungsplanung für die Zeit von 2014 bis 2020. Danach sollen im Jahr 2019 der Personenaufzug und das Treppenhaus "saniert" werden. Hierzu kommt es aber nicht. Wohnungseigentümer K klagt jetzt auf Reparatur des Personenaufzugs.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge