Mit Erfolg! Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG stehe jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein individueller Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu. Im Fall sei dieser Anspruch darauf gerichtet, die im gemeinschaftlichen Eigentum befindliche Aufzugsanlage in einer Art und Weise herzurichten oder zu erneuern, dass sie ihre Funktion wieder erfüllen kann. Die faktische Beseitigung der Erreichbarkeit der oberen Stockwerke mit einem Personenaufzug durch dessen Stilllegung oder die Verweigerung geeigneter Maßnahmen zur Erreichung der Funktionstüchtigkeit stellten keine Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung dar (Hinweis auf Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 18 Rn. 10). Die Aufstellung der Erhaltungsplanung zeige, dass die Wohnungseigentümer dies in der Vergangenheit selbst so eingeschätzt hätten.

Die Einwendungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führten zu keiner anderen Entscheidung. Das "Erfordernis einer vorherigen Beschlussfassung" sei unbeachtlich. Der Anspruch des Klägers sei darauf gerichtet, die Funktionstüchtigkeit des Personenaufzugs wiederherzustellen. Es obliege der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, konkrete Schritte auf dieses Ziel hin zu veranlassen, entsprechende Beschlüsse zu fassen und weitere Maßnahmen vorzunehmen. Die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsunfähigkeit der anderen Wohnungseigentümer rechtfertige nicht den Verzicht auf gebotene Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.

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