Problemüberblick

Im Fall wird ein Personenaufzug seit Jahrzenten nicht mehr betrieben. Fraglich ist, ob ein Wohnungseigentümer die Wiederinbetriebnahme verlangen kann.

Anspruch auf Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf eine Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Dieser Anspruch kann nicht verjähren. Die anderen Wohnungseigentümer können ihm nicht entgegenhalten, kein Geld zu haben.

Eine Grenze könnte allenfalls die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur bilden. Dann müsste man eine jahrelange "Nichtreparatur" eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden wesentlichen Gebäudebestandteils als eine "Zerstörung" i. S. v. § 22 WEG einordnen. Diesen Weg hat der BGH versperrt. Er ist der Ansicht, eine Zerstörung sei ein punktuelles Ereignis (wie Brand, Überflutung oder Explosion), das die Nutzbarkeit des Gebäudes oder Gebäudeteils wesentlich beeinträchtige oder aufhebe (BGH, Urteil v. 15.10.2021, V ZR 225/20).

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