Wenn die Teilungserklärung Balkone bei der Bezeichnung der jeweiligen Miteigentumsanteile erwähnt, nicht jedoch beim Gegenstand des Sondereigentums, so sind sie nicht zum Sondereigentum erklärt worden. Der Balkon steht auch nicht nach § 94 BGB zwingend im Sondereigentum der damit verbundenen Wohnung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge