Zusammenfassung
Gut sichtbare, möglichst freistehende Wände sind für werbende Unternehmen begehrte Ziele, um ihre Reklame werbewirksam zu platzieren. Vorwiegend im Bereich der Geschäftsraummiete tritt die Frage auf, ob und in welchem Umfang der Mieter Schilder oder sonstige Werbemaßnahmen am oder im Haus anbringen darf.
1 Fehlende vertragliche Regelung
Fehlt eine entsprechende vertragliche Regelung zum Anbringen von Schildern oder zu sonstigen Werbemaßnahmen, dürfen sowohl Gewerbetreibende als auch Angehörige freier Berufe (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten) Namens- oder Firmenschilder an der Außenwand des Hauses, in dem sich ihre Mieträume befinden, anbringen, wobei neben der Namensangabe auch zusätzliche Angaben, z. B. über Sprechzeiten, Geschäftszeiten, zulässig sind.
2 Verkehrsüblichkeit
Die Werbung muss dem Charakter des Hauses angepasst sein. Verunstaltungen braucht der Vermieter nicht zu dulden. Auch bei der Geschäftsraummiete ist die Benutzung der höher gelegenen Außenwandflächen (z. B. durch Anbringung eines Leuchttransparents) durch den Mieter des betreffenden Stockwerks regelmäßig nicht mehr vom Mietgebrauch umfasst.
Die Anbringung von Warenautomaten an der Außenfront von Geschäftsräumen wird heute vielfach als verkehrsüblich und vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst angesehen. Danach ist der Vermieter grundsätzlich zur Duldung der Anbringung von Warenautomaten durch den Mieter verpflichtet, wobei dieser jedoch bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Entfernung und Herstellung des ursprünglichen Zustands verpflichtet ist.
Vereinbarung im Mietvertrag treffen
Im Hinblick auf die durch die Rechtsprechung erfolgte erhebliche Ausweitung des zulässigen Mietgebrauchs bei gewerblicher Vermietung empfiehlt es sich, in Mietverträgen über Geschäftsräume konkrete Vereinbarungen, insbesondere über Art, Ort und Umfang der Außenreklame des Mieters zu treffen.
3 Öffentlich-rechtliche Genehmigung
Unabhängig von der mietvertraglichen Zulässigkeit ist im Einzelfall die Erforderlichkeit einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung (z. B. Baugenehmigung) zu prüfen, wobei die mietrechtliche Zulässigkeit nichts über die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit besagt und Letztere nicht automatisch die Zulässigkeit der Anbringung gegenüber dem Vermieter rechtfertigt.
Haben die Parteien eines Mietvertrags über ein Ladenlokal vereinbart, dass der Mieter nur eine bauordnungsbehördlich genehmigte Reklametafel anbringen darf, so kann der Vermieter, ist diese Genehmigung vor Montage nicht erteilt, die Beseitigung verlangen.