2.1 Spezielle mietrechtliche Schlichtungsstellen

Verbraucherschlichtungsstellen sind befugt, sich auf bestimmte Gebiete zu spezialisieren.[1] Das kann das Mietrecht sein.[2] In diesem Fall spricht man von speziellen Verbraucherschlichtungsstellen im Gegensatz zu den allgemeinen Stellen.

Zudem ist jede Schlichtungsstelle berechtigt, ihre Tätigkeit auf die Erledigung sonstiger zivilrechtlicher Streitigkeiten, an denen Verbraucher oder Unternehmer als Antragsteller oder Gegner beteiligt sind, auszurichten.[3]

Das können sein[4]:

  • Anträge vonseiten des Unternehmers gegen den Verbraucher
  • Streitigkeiten zwischen 2 Verbrauchern
  • Anträge von Unternehmern gegen Unternehmer und
  • Streitigkeiten mit einem Dritten, der nicht Vertragspartner ist.
 
Praxis-Tipp

Sich an die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl wenden

Bis zur Einrichtung speziell mietrechtlich ausgerichteter Schlichtungsstellen kann die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle mit Sitz in 77694 Kehl, Straßburger Str. 8, Tel. 07851/7957940, www.verbraucher-schlichter.de angerufen werden.

[2] Aust, MietRB 2016, S. 336; Greger, a. a. O., § 4 VSBG Rn. 12.
[3] § 4 Abs. 3 VSBG; Abschn. 1.6.
[4] BR-Drs. 258/15 S. 60.

2.2 Verfahrensordnung

Jede Schlichtungsstelle muss eine Verfahrensordnung haben, die das Konfliktbeilegungsverfahren und die Einzelheiten seiner Durchführung regelt.[1]

Da der Schlichterspruch nicht verbindlich ist, darf dem Verbraucher keine verbindliche Lösung auferlegt werden.

 
Wichtig

Der Rechtsweg bleibt offen

Ferner muss dem Verbraucher die Möglichkeit bleiben, jederzeit die Gerichte anzurufen.[2]

2.3 Wer Streitmittler ist

Der Streitmittler, für bestimmte Verfahrensarten auch Ombudsmann, Schlichter, Mediator, Vermittler genannt, leitet das Verfahren und unterbreitet einen Vorschlag zur Lösung der betreffenden Streitigkeit. Der Streitmittler ist unparteiisch und für die faire Verfahrensdurchführung verantwortlich.

Die Schlichtungsstelle muss mit mindestens 1 Streitmittler besetzt sein.[1]

Weiter ist erforderlich, dass der Streitmittler

  • über Rechtskenntnisse im Recht des Verbrauchers,
  • über das Fachwissen und
  • über die Fähigkeiten

verfügt, welche zur Streitbeilegung im betreffenden Gebiet, hier dem Mietrecht, erforderlich sind.[2] Er muss ferner 2 juristische Staatsexamen haben oder zertifizierter Mediator sein.[3] Das wird in Zukunft darauf hinauslaufen, dass sich oft Rechtsanwälte als Streitmittler lizensieren lassen bzw. sich als solcher bei einer anerkannten Schlichtungsstelle bewerben.

Das VSBG regelt nicht die Art der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Streitmittler und dem Trägerverein. Denkbar sind ein Arbeitsvertrag oder eine freiberufliche Tätigkeit.[4]

 
Hinweis

Anforderungen an die Streitmittler-Ausbildung

  • Der wirtschaftsjuristische Bachelor und Masterangebote genügen nicht. Erforderlich ist das "klassische" rechtswissenschaftliche Studium an einer Universität mit anschließendem Referendariat und 2. Staatsexamen.[5]
  • Für den zertifizierten Mediator ist zu beachten, dass die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21.8.2016[6], welche die Befugnis, sich als "zertifiziert" zu bezeichnen regelt, erst zum 1.9.2017 in Kraft tritt.[7]

    Dennoch wird im Schrifttum vertreten, dass auch schon vor diesem Zeitpunkt als Streitmittler eingesetzt werden kann, wer die Voraussetzungen erfüllt.[8] § 2 Abs. 1 der Verordnung regelt: "Als zertifizierter Mediator darf sich nur bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat." Daran anschließend werden die Voraussetzungen des Ausbildungslehrgangs, der Einzelsupervision und Fortbildung in den Einzelheiten geregelt.

Der Streitmittler kann sich bei der Vorbereitung seiner Vorschläge zur Streitbeilegung von anderen Personen unterstützen lassen, die auf seine Weisung hin handeln. Die Verfahrensführung und Entscheidungen sowie die Lösungsvorschläge fallen jedoch direkt in die Verantwortung des Streitmittlers.[9]

Bei einer Schlichtungsstelle können auch mehrere Streitmittler tätig sein.[10]

Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz regelt auch, unter welchen Voraussetzungen der Streitmittler vor seiner Bestellung nicht tätig gewesen sein darf.

 
Praxis-Beispiel

Unzulässige Tätigkeiten

So darf in den letzten 3 Jahren der Streitmittler nicht für einen Unternehmer tätig gewesen sein, der sich zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren der Schlichtungsstelle verpflichtet hat oder hierzu verpflichtet war.[11]

Die Bestellung des Streitmittlers soll 3 Jahre nicht überschreiten, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist.[12]

Der Streitmittler kann abberufen werden[13], etwa

  • wenn die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gegeben ist und dies durch Tatsachen belegt ist,
  • wenn er an der Amtsausübung gehindert ist oder
  • wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
[4] Röthemeyer, a. a. O., § 4 Rn. 93.
[5] Röthemeyer, in Roder/Röthemeyer/Braun, VSBG, § 4 Rn. 12.
[6] BGBl I 1994.
[8] Nach § 2 Ab...

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