Wird der Antrag angenommen, kommt zwischen den Parteien und der Schlichtungsstelle ein Vermittlungsvertrag zustande.[1]

Nach anderer Ansicht liegt ein dienstvertragsähnliches Schuldverhältnis entsprechend § 611 BGB vor.[2]

[1] Greger, in Greger/Unberath/Steffek, § 14 VSBG Rn. 2, 6.
[2] Roder, a. a. O., § 5 Rn. 188.

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