4.1 Anerkennungsvoraussetzungen

§§ 24 bis 27 VSBG regeln die Erfordernisse, um als private Verbraucherstreitbeilegungsstelle anerkannt zu werden. Nötig ist ein zu begründender Antrag an die zuständige Behörde, derzeit das Bundesamt für Justiz, sofern nicht spezielle bundesrechtliche Regelungen etwas anderes bestimmen.

Die Anerkennung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen an die Streitbeilegung in Verbrauchersachen nach den Abschnitten 2 und 3 des VSBG müssen erfüllt sein.
  • Die Einrichtung muss ihren Sitz im Inland haben.
  • Sie muss auf Dauer angelegt sein und
  • ihre Finanzierung muss als tragfähig erscheinen.

Entfallen die Anerkennungsvoraussetzungen oder erfüllt die Schlichtungsstelle die Anforderungen in erheblicher Weise nicht, wird nach einer Verbesserungsaufforderung mit 3-monatiger erfolgloser Frist zur Abhilfe die Anerkennung widerrufen.

4.2 Rechtsmittel gegen Ablehnung

Das Verfahren der Anerkennungsbehörde ist ein Verwaltungsverfahren.[1] Wird der Antrag abgelehnt, sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig, gegen den Widerruf ebenfalls der Widerspruch und die verwaltungsrechtliche Anfechtungsklage.

[1] Greger, § 28 Rn. 3.

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