Grundsätzlich gilt, dass bauliche Änderungen bzw. Veränderungen durch den Mieter nur bei entsprechender Einwilligung des Vermieters zulässig sind. Zu Eingriffen in die Bausubstanz ist der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters nur befugt, wenn es sich um geringfügige Einwirkungen handelt, die nach Beendigung des Mietverhältnisses ohne Weiteres wieder rückgängig gemacht werden können, wie dies beispielsweise bei Dübeln der Fall ist.

 
Hinweis

Eingriff in die Bausubstanz

Zur Montage eines Balkonkraftwerks ist allerdings ein Eingriff in die Bausubstanz nicht zwingend erforderlich. So können diese mittels Rohrschellen am Balkon befestigt werden. Ist ein Stromanschluss im Bereich des Balkons vorhanden, bedarf es auch zum Einspeisen des mittels Moduls erzeugten Stroms keines Eingriffs in die Bausubstanz.

Allerdings sind auch solche Maßnahmen genehmigungspflichtig, die nach außen in Erscheinung treten und das Aussehen des Gebäudes verändern, wie etwa die Anbringung eines Sichtschutzes auf dem Balkon[1] oder die Anbringung einer Holzkonstruktion mit einem sog. "Katzennetz".[2] Entsprechendes gilt für Maßnahmen, die ein Gefahrenpotenzial für Dritte bergen, wie etwa das Anbringen von Blumenkästen an der Außenseite des Balkons.[3]

Von einem Balkonkraftwerk können grundsätzlich dann Gefahren ausgehen, wenn dieses nicht sturmfest montiert oder nicht fachmännisch montiert wurde. Bei letzterem Aspekt ist allerdings zu berücksichtigen, dass die derzeit privilegierten und auf eine Leistung von 800 Watt beschränkten Balkonkraftwerke gerade vom Nutzer selbst montiert werden können, also ohne Inanspruchnahme fachmännischer Dienstleistungen. Dies ändert aber nichts daran, dass infolge der Montage eines Balkonkraftwerks die Optik des Balkons verändert wird.

[1] AG München, Urteil v. 14.9.2011, 413 C 25938/10, ZMR 2012, 365.
[2] AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 12.4.2012, 10 C 456/11, ZMR 2012, 881.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge