Nach § 3 der BFV umfasst der Deckungsschutz:

  • die Prüfung des Versicherungsfalls,
  • die Befriedigung begründeter Fertigstellungsansprüche gegen den Versicherungsnehmer.

Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, der vor der erstmaligen Aufnahme der Bautätigkeit liegen muss. Er endet mit der Abnahme des Bauvorhabens und der Fertigstellung der im Abnahmeprotokoll aufgeführten, noch unerledigten Restarbeiten, spätestens 3 Monate nach Abnahme.

Im Klartext bedeutet dies:

  • Absicherung während der gesamten Bauphase – bis zur Abnahme,
  • Schutz des Bauherrn vor den finanziellen Folgen, die durch Insolvenz oder Liquidation des Unternehmers eintreten können.
 
Deckungszeitraum
Baubeginn Bauausführung bis Abnahme

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge