Die VHV Versicherungen bieten diese Versicherung auf der Grundlage der "Versicherungsbedingungen für die Baugewährleistungs-Versicherung für Generalübernehmer/Bauträger 2003 (BGV)" an.
2.2.1 Gegenstand der Deckung
Nach § 1 der BGV sind Gegenstand der Deckung gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Mängelansprüche aus der Tätigkeit
- als Generalübernehmer, d.h. aus der Gesamtherstellung eines Bauvorhabens, wobei sämtliche übernommenen Bau- und Ausbauleistungen an Subunternehmer vergeben werden oder
- als Bauträger bzw. Erschließungsträger aus der Erstellung eines Bauvorhabens, das der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung errichtet und das zum Verkauf an Dritte bestimmt ist.
Der Versicherungsschutz umfasst den Schutz vor finanziellen Folgen, die mit Gewährleistungsverpflichtungen für Mängel verbunden sind, die erstmalig nach der Abnahme auftreten, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach der Abnahme.
Deckungszeitraum |
ab Abnahme des Bauwerks |
Nutzungsphase des Bauwerks |
bis zum Ablauf der Gewährleistungsfristen (bis zu 5 Jahre) |
2.2.2 Versicherungsumfang
Die Leistung des Versicherers umfasst:
Für den Fall, dass es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über den Anspruch zwischen dem Versicherten und dem Anspruchsteller oder des Rechtsnachfolgers kommt, führt der Versicherer auf seine Kosten den Rechtsstreit im Namen des Versicherten.
2.2.3 Versicherungsleistungen
Selbstkosten, d.h. Wagnis u. Gewinn werden nicht ersetzt
Nach § 4 der BGV bildet die im Versicherungsschein angegebene Deckungssumme die Höchstgrenze für alle Versicherungsfälle, die im Zusammenhang mit dem versicherten Bauvorhaben stehen. Der Versicherer leistet Entschädigung für die Kosten, die aufgewendet werden müssen (Selbstkosten, d.h. Wagnis und Gewinn werden nicht ersetzt), um den Mangel an dem Bauvorhaben zu beseitigen. Eine wertmäßige Begrenzung (Höchstersatzleistung) besteht für
- Schadenssuchkosten in Höhe von 30.000 EUR,
- optische Mängel in Höhe von 30.000 EUR.
Sowiesokosten werden nicht erstattet
Nicht erstattet werden Ansprüche wegen "Sowiesokosten", die bei ordnungsgemäßer Leistungserfüllung von vornherein angefallen wären. Soweit im Versicherungsschein nichts Abweichendes vereinbart ist, hat sich der Versicherungsnehmer mit 10 % an der vom Versicherer anerkannten Entschädigungssumme, mindestens jedoch mit 2.500 EUR einmalig je Versicherungsfall, selbst zu beteiligen.
2.2.4 Deckungsausschlüsse
Eine Reihe von Deckungsausschlüssen begrenzen die Leistungspflicht des Versicherers, die in Verbindung mit dem Deckungszeitraum zu sehen sind. Dazu gehören nach § 5 BGV:
- Mängel aus dem Versagen von Steuerungs-, Sicherungs- und Meldeanlagen;
- Mängel an der Bauleistung durch Baustoffe oder Bauteile, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprachen, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft worden sind bzw. für die ein Brauchbarkeitsnachweis nicht erbracht worden ist;
- Mängel aus der Verwirklichung des Baugrundrisikos;
- Ansprüche aus Mängeln, die nicht an dem Bauvorhaben, sondern am sonstigen Vermögen des Erwerbers entstehen;
- Ansprüche, die aus dem Vertragsrücktritt des Erwerbers entstehen;
- Ansprüche aus selbstständigen Garantiezusagen;
- Ansprüche aus Mängeln der Raumakustik;
- Ansprüche aus Wartungsverträgen;
- Ansprüche wegen Mängeln an Bepflanzungen und Aussaat;
- Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind, z.B. aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung.
Kein Versicherungsschutz bei vorschrifts- und pflichtwidrigem Verhalten und Vorsatz
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben auch Schäden, die vorsätzlich herbeigeführt wurden und Mängelansprüche wegen Schadensverursachung durch ein bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des Versicherten.
Auch Mängelansprüche, die darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer besonders gefahrdrohende Umstände, deren Beseitigung der Versicherer billiger Weise verlangen konnte und verlangt hätte, nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigte.
2.2.5 Vorteile der Deckung
Als Vorteil der Deckung werden von dem Versicherer genannt:
- Liquidität durch eine Sicherungsform, die den Liquiditätsspielraum nicht einschränkt und so zusätzliches Investitionspotenzial schafft.
- Verbesserung der Bauqualität durch eine gutachterliche Begleitung.
- Rechtsschu...