1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen

 

1.

den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1,

 

2.

die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1,

 

3.

die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 77 oder § 116 sowie

 

4.

die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4

hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge