1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen
1. |
den Umlegungsbeschluss nach § 47 Absatz 1, |
2. |
die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans nach § 71 Absatz 1, |
3. |
4. |
die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 179 Absatz 4 |
hat keine aufschiebende Wirkung. 2§ 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
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