2.1 Landesbauordnungen

  • Bayern: In diesem Bundesland gibt es weder eine Baulast noch ein Baulastenverzeichnis. Die Last wird als Grunddienstbarkeit zugunsten des Trägers der Baubehörde in das Grundbuch (Abt. II) eingetragen.
  • Baden-Württemberg: § 71 LBO BW, Übernahme von Baulasten
  • Berlin: § 84 BauOBln, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Brandenburg: § 84 BbgBO, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Bremen: § 82 BremLBO, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Hamburg: § 79 HBauO, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Hessen: § 85 HBO, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Mecklenburg-Vorpommern: § 83 LBauO M-V, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Niedersachsen: § 81 NbauO, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Nordrhein-Westfalen: § 85 BauO NRW 2018, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Rheinland-Pfalz: § 86 LBO RP, Baulasten
  • Saarland: § 83 LBO SL, Baulasten
  • Sachsen: § 83 SächsBO, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Sachsen-Anhalt: § 82 BauO LSA, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Schleswig-Holstein: § 83 LBO SH, Baulasten, Baulastenverzeichnis
  • Thüringen: § 82 ThürBO, Baulasten und Baulastenverzeichnis

2.2 Rechtsprechung

  • Missverständnis – Vereinbaren Nachbarn, dass der eine Nachbar auf seinem Grundstück eine "Baulast" für den Bau einer Windkraftanlage auf dem Grundstück des anderen Nachbarn übernehmen soll, ist die Vereinbarung unwirksam, wenn die Nachbarn den Begriff der "Baulast" unterschiedlich verstanden haben und die Auslegung ihrer Erklärungen auf kein gemeinsames Verständnis schließen lässt.[1]
  • Mangelnde Bestimmbarkeit – Eine Zufahrtsbaulast ist – als flächenbezogene Baulast – nur wirksam, wenn die auf dem Grundstück freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen hinreichend bestimmbar sind. Dass der mit der Baulast verfolgte Zweck hinreichend bestimmbar ist, genügt nicht. Die zuständige Behörde muss die Eintragung über die (unwirksame) Zufahrtsbaulast löschen.[2]
  • Abgrenzung Baulast/privatrechtliche Nutzungsvereinbarung – Die öffentlich-rechtliche Baulast (Stellfläche für Gaststätte/Hotel auf dem Nachbargrundstück) ist strikt zu trennen von den rein privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen zwischen den Nachbarn (Mietvertrag über die Parkplätze). Beide Rechtsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander. Ein Anspruch auf Löschung der Baulast folgt nicht bereits aus der Beendigung der zivilrechtlichen Nutzungseinräumung (z. B. nach Kündigung des Mietvertrags über die Stellplätze). Die Klage der Grundstückseigentümer gegen ihren Nachbarn auf Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Stellplatzbaulast wurde abgewiesen, obwohl die zivilrechtlichen Nutzungs- und Pachtverträge hinsichtlich der mit Baulast abgesicherten Stellplatzfläche bereits gekündigt waren.[3]
  • Kein Anspruch aus Baulast auf Bestellung einer inhaltsgleichen Grunddienstbarkeit – Unter besonderen – engen – Voraussetzungen wird im Falle der Bestellung einer Grunddienstbarkeit durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks auch dessen Verpflichtung anerkannt, zusätzlich eine Baulast zugunsten des begünstigten Grundstücks zu übernehmen, soweit eine solche nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften zusätzlich erforderlich ist, um die Bebaubarkeit des begünstigten Grundstücks sicherzustellen. Umgekehrt gilt dies indessen nicht: Aus dem Bestehen einer Baulast kann nicht ein Anspruch auf Bestellung einer inhaltlich entsprechenden Grunddienstbarkeit hergeleitet werden.[4]
  • Duldungs- und Abstandsbaulast – Ist der Eigentümer eines Grundstücks aufgrund einer von seinem Rechtsvorgänger übernommenen Baulast verpflichtet, eine Bebauung des Nachbargrundstücks zu dulden, bei der sich die erforderlichen Abstandsflächen teilweise auf sein eigenes Grundstück erstrecken, kann er – trotz des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 7 Satz 1 BWBauO – nicht die Aufhebung der für ein mit der Duldungspflicht konformes Bauvorhaben erteilten Baugenehmigung verlangen.[5]
[2] VGH Mannheim, Urteil v. 3.2.2016, 5 S 1140/14.
[5] VGH Mannheim, Beschluss v. 9.7.2014, 3 S 899/14.

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