Der Erdgeschosswohnung von Wohnungseigentümer B ist ein nicht von ihm errichteter Wintergarten vorgelagert. Diesen lässt B abreißen und durch einen neuen Wintergarten ersetzen. Ferner lässt B auf dem neu errichteten Wintergarten eine Markise nebst Markisenkasten mit einer Breite von 5,05 m und einer Tiefe (Ausfall) von 4,00 m anbringen, die bzw. der über die gesamte Breite des Wintergartens ragt.

B hält dem entgegen, K habe dem Vorhaben im Zuge der Erneuerung des Wintergartens zugestimmt. Die Markise – deren Kasten nicht größer sei als jeder andere übliche Markisenkasten auch – ersetze den vorherigen innenliegenden Sonnenschutz. Nur ein außenliegender Sonnenschutz erfülle zudem die energetischen Anforderungen der aktuellen Förderbedingungen der KfW. Die Oberseite des Markisenkastens ende etwa 5 cm bis 10 cm unterhalb der Unterkante des Fensters des K, weswegen keine optische Beeinträchtigung gegeben sei.

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