Das kann nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Beseitigungsanspruch steht zwar im Grunde den Wohnungseigentümern zu, jedoch übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9a Abs. 2 WEG die aus dem Gemeinschaftseigentum resultierenden Rechte der Wohnungseigentümer aus.

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