Ferner hat der Mieter keine Ansprüche für Investitionen in das Mietobjekt, wenn er bei Abschluss des Mietvertrags den schlechten Zustand der Räumlichkeiten kannte und dementsprechend eine erkennbar geringe Miete vereinbart wurde. Investitionen sind in einem solchen Fall nicht notwendig, da sie nicht dazu dienen, die Mietsache in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder einen Sachmangel zu beheben. Auch wenn der Vermieter den Investitionen zustimmt oder diese genehmigt, bedeutet dies nicht zwingend, dass sie damit in seinem Interesse liegen und er die Kosten zu übernehmen hat.[1]

Dagegen können notwendige und vom Vermieter zu ersetzende Aufwendungen des Mieters vorliegen, wenn Gegenstand des Mietvertrags die Überlassung eines Wohnhauses in stark renovierungsbedürftigem Zustand ist, das sich der Mieter nach seinen Bedürfnissen herrichten soll und die Maßnahmen des Mieters zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache erforderlich sind, sodass diese auch der Eigentümer selbst hätte tätigen müssen, um das Anwesen zu erhalten.[2]

 
Praxis-Beispiel

Erhaltungsmaßnahmen

  • Erneuerung des Dachstuhls einschließlich Dacheindeckung
  • Erneuerung der Elektro- und Sanitärinstallation
  • Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden im Wand- und Fußbodenbereich
[1] LG Dortmund, Urteil v. 20.11.2007, 3 O 223/07, ZMR 2008, 376.

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