Problemüberblick

Für das Wohnungseigentumsrecht fragt sich, ob K wegen § 9a Abs. 2 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vorgehen musste. Liegen die Dinge so, wie es das OLG annimmt, müssten also alle Wohnungseigentümer über die Beseitigung entscheiden, ist die Frage meines Erachtens zu bejahen. Die Klage wäre daher abzuweisen gewesen, hätte gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aber denselben Erfolg haben können. Denn Verjährung ist Verjährung.

Was ist für die Verwaltung besonders wichtig?

Die Frage, wann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu einem Handeln berufen ist oder ein Pflicht wahrzunehmen hat, ist häufig nicht leicht zu beantworten. Die Verwaltung darf insoweit namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechtsrat einholen. Der Anwaltsvertrag ist regelmäßig von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gedeckt.

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